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Die Fakten
1.1 Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen des
Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs
gelten für alle Auftragsproduktionen, ausgenommen für die
Herstellung von Werbefilmen. Sie sind grundsätzlich für
Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind
wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979
in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten
sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen des ersten
Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Eine rechtliche
Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige
Bestätigung des Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist
zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit
Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung
werden die Allgemeinen Auftrags- u. Lieferbedingungen akzeptiert.
1.2 Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem
Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten
bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den
im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich
niedergelegten Bedingungen. Die vom Produzenten oder in
seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen,
Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen
Eigentum, soferne diese im Film keine Verwendung finden
oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede
Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung
und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung
des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen
können von diesem zurückverlangt werden.
1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist
bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien
und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.
2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten,
einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die
Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen
Ausmaß enthalten.
2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko)
sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten
nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten
werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in Rechnung gestellt.
2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches
kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in
diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch
dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch
nicht verfilmen läßt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird
ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk
vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung
gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an den Produzenten
vorzunehmen.
2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluß einer bestimmten
Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens
bei Vertragsabschluß mitzuteilen und die Kosten hiefür zu
vergüten.
2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von
ihm veranlaßte fachliche Beratung.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN,
LIEFERFRIST
3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung
des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Anbotes.
3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes
obliegt dem Produzenten. Der Produzent hat den Auftraggeber
über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.
3.3 Verlangt der Auftraggeber von der Abnahme des Films
Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manus-kripts,
des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile,
so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich
nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt.
Der Produzent hat den Auftrag-geber unverzüglich über die
voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.4 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche,
so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen
schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist verpflichtet
und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige
Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber
dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens
des Produzenten, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten
Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen
sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend
gemacht werden. Die Länge des Filmwerkes ergibt sich aus
dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten,
wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten
Länge abweicht.
3.6 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation
oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende
Vereinbarung zu treffen.
4 HAFTUNG
4.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies
Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr,
daß die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität
aufweist.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein,
der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat
der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Entsprechensdes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung
des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht
rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten
noch vom Auftrag-geber zu vertreten ist, berechtigt den
Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten
Leistungen zzgl.HU werden jedoch verrechnet.
4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind
von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne
Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt
werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer
zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen
Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt
betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung
der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt
der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die
von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden,
jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur
Verfügung gestellten Requisiten.
5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der
Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn
vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt, die tatsächlich
angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den
entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10
und 4 Tagen vor Drehbeginn, ist der Produzent berechtigt,
2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten
zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu
stellen.
5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag
vor dem vorgesehenen Drehbeginn zurück, so wird die kalkulierte
und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Soferne nicht anderes vereinbart ist, gelten folgende
Zahlungsbedingungen: 1/3 bei Auftragserteilung 1/3 bei Drehbeginn
1/3 bei Lieferung der Erstkopie Bei Auftragsproduktionen
unter € 75.000,-- gilt 1/2 bei Auftragserteilung 1/2 bei
Lieferung der Erstkopie Im Falle eines Zahlungsverzuges
werden Verzugszinsen in der Höhe der Sekundärmarktrendite
plus 3 % ab Fälligkeit berechnet.
7 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
7.1 Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und
vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt.
Der Produzent verfügt gem. § 38/1 Urh.G. über alle erforderlichen
urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie
bei einer Verwertungsgesell-schaft liegen), insbesondere
die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-,
Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte,
die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet
werden.
7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte
an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger
Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich,
zeitlich) eingeräumt werden.
7.3 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls
die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung,
Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung
von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, soferne sie nicht
vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten
werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte
ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen.
Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
7.4 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden
zu sein, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an
die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten
vorgenommen werden.
7.5 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte
verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere
Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial beim Produzenten.
7.6. Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild-
und Tonmaterial des gelieferten Werkes - fachgerecht gegen
Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei
Fernsehproduktionen sieben Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen
fünf Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber
bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren
Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser
zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien
des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs
zu verfahren.
7.7 Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko
für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch
wenn das Filmwerk beim Produzenten oder bei einer von ihm
beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.
8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
8.1 Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuches
vom Auftraggeber zu genehmigen.
8.2 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und
sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat
weiters das Recht das Filmwerk anläßlich von Wettbewerben
und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen
oder vorführen zu lassen.
8.3 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag
für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn
schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht
der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen
im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt
insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für
die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
8.4 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers
sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.3 sinngemäß.
8.5 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser
Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein
Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam
werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
8.6 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.
8.7 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand
das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart.
Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung
zu bringen.
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